Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnungsabgabegesetz
Abschnitt: 4. Schlussbestimmungen
Inhalt: 4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf: § 008
Kurztext: Datenverarbeitung, Datenerhebung
Text: (1) Die Behörde ist ermächtigt, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgabe und der Erfassung gemäß Abs. 3 erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten der abgabepflichtigen Person bzw. des Inhabers oder der Inhaberin eines Campingplatzes zu verarbeiten:
a) Identifikationsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Titel, die gesetzliche, satzungsgemäße oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe Name, Geschlecht, Geburtsdatum sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister),
b) Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer),
c) Bankverbindungen,
d) Daten über den Abgabengegenstand, über die Ausnahmen von der Abgabenpflicht und über die Verminderung der Abgabe,
e) grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten (z.B. über die Wohnungsbeschaffenheit oder die Geschoßfläche) oder Daten zum Wohnwagen.

(2) Zum Zweck der Erhebung der Zweitwohnungsabgabe und der Erfassung gemäß Abs. 3 ist die Behörde berechtigt auf automationsunterstütztem Weg
a) eine Verknüpfungsanfrage mit dem Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Adresse im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 durchzuführen,
b) in das lokale Gebäude- und Wohnungsregister Einsicht zu nehmen,
c) auf die Daten der Baubehörde (insbesondere Baubescheide und Planunterlagen) für die betreffende Wohnung zuzugreifen.

(3) Die Behörde hat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und des Zeitpunktes der Fälligkeit der Abgabe (§ 6 Abs. 2) alle Zweitwohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters weder eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) noch ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 4 vorliegt, als leerstehende Wohnungen für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu erfassen und die entsprechenden Daten (Anzahl, Adresse, Geschoßfläche der einzelnen Wohnung) auf Verlangen der Landesregierung auch dieser für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu übermitteln.

(4) Die Behörde darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 3 auch den Behörden nach den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den baurechtlichen Vorschriften (z.B. nach den §§ 40, 46, 47 oder 48 des Baugesetzes) oder nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. nach § 57 Abs. 1 lit. e und f des Raumplanungsgesetzes) erforderlich sind.