Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: I. Räumlicher Entwicklungsplan
Inhalt: 1. Abschnitt
Räumlicher Entwicklungsplan
Paragraf: § 002
Kurztext: Inhalt
Text: (1) Die planliche Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist im Maßstab 1:10.000 oder größer für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Der räumliche Entwicklungsplan hat folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der räumliche Entwicklungsplan beschlossen wurde und
e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.