Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung
Abschnitt: III. Bebauungsplan
Inhalt: 3. Abschnitt
Bebauungsplan
Paragraf: § 010
Kurztext: Inhalt
Text: (1) Die planliche Darstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1:5.000 oder größer als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Für die planliche Darstellung des Bebauungsplanes sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die in Anlage 2 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.

(3) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) die Nummer des Bebauungsplanes mit Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches,
c) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
d) die Legende der verwendeten Planzeichen,
e) allfällige ergänzende Bestimmungen,
f) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Bebauungsplan beschlossen wurde und
g) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung, ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Raumplanungsgesetzes.