Notifikationsgesetz
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 6/2010
Zuletzt:
LGBl. Nr. 10/2017
Abschnitt:
007 Eigener Wirkungsbereich
Inhalt:
§ 7. Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Notifikationsgesetz | Abschnitt: | 007 Eigener Wirkungsbereich | Inhalt: | § 7. Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs. | |
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