Notifikationsgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 6/2010
Zuletzt:
LGBl. Nr. 84/2024
Abschnitt:
§007 Eigener Wirkungsbereich
Inhalt:
§ 7. Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Notifikationsgesetz | | Abschnitt: | §007 Eigener Wirkungsbereich | | Inhalt: | § 7. Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs. | | |
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