Notifikationsgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 127/1997
Zuletzt:
LGBl. Nr. 26/2016
Abschnitt:
§007 Eigener Wirkungsbereich
Inhalt:
Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Notifikationsgesetz | | Abschnitt: | §007 Eigener Wirkungsbereich | | Inhalt: | Soweit die Gemeinden technische Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen, sind die in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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