Notifikationsgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 84/2009
Zuletzt:
LGBl. Nr. 63/2018
Abschnitt:
007 Hinweispflicht
Inhalt:
In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Notifikationsgesetz | Abschnitt: | 007 Hinweispflicht | Inhalt: | In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
| |
| |