Notifikationsgesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 84/2009
Zuletzt:
LGBl Nr 76/2025
Abschnitt:
§007 Hinweispflicht
Inhalt:
In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Notifikationsgesetz | | Abschnitt: | §007 Hinweispflicht | | Inhalt: | In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
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