Landes-Flüssiggasverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 61/2009
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
§005 Übergangsbestimmungen
Inhalt:
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssiggasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Landes-Flüssiggasverordnung | | Abschnitt: | §005 Übergangsbestimmungen | | Inhalt: | (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Flüssiggasanlagen sind die bisher geltenden Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Bei wesentlichen Änderungen von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Behördenverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
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