NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
Fassung:
LGBl. Nr. 8000/95-0 (71/09)
Zuletzt:
(derzeit nur Stammfassung)
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:
* Fahrzeuge inkl. Zubehör
* Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren
* Bodenbeläge
* Brenn- und Treibstoffe
* Stein- und Betonwaren
* Pflanzen und Gartenbedarfsartikel
* Holzrohstoffe
* Möbel
Paragraf:
Gesetz/VO: | NÖ Warengruppen-Verordnung 2009 | Abschnitt: | Paragrafen der Verordnung | Inhalt: | Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:
* Fahrzeuge inkl. Zubehör
* Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren
* Bodenbeläge
* Brenn- und Treibstoffe
* Stein- und Betonwaren
* Pflanzen und Gartenbedarfsartikel
* Holzrohstoffe
* Möbel
| |
| |