Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Fassung:
LGBl. Nr. 50/2023
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
§003
Inhalt:
Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 12.000 Euro.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe | Abschnitt: | §003 | Inhalt: | Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 12.000 Euro. | |
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