Brennstoffverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 25/2016
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
$ 001
Inhalt:
§ 1. Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (§ 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in § 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Brennstoffverordnung | Abschnitt: | $ 001 | Inhalt: | § 1. Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (§ 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in § 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen.
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