Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Fassung:
LGBl. Nr. 60/2021
Zuletzt:
LGBl. Nr. 26/2026
Abschnitt:
§002 Allgemeines
Inhalt:
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 22d Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen | | Abschnitt: | §002 Allgemeines | | Inhalt: | (1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 22d Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen. | | |
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