Baurechts­daten­bank

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  • Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
    Fassung: 
    LGBl. Nr. 60/2021

    Zuletzt: 
    LGBl. Nr. 26/2026

    Abschnitt: 
    §002 Allgemeines

    Inhalt: 
    (1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).

    (2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 22d Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Abschnitt: §002 Allgemeines
Inhalt: (1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik- und Solar-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 22d Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.