Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Fassung:
LGBl.Nr. 60/2021
Zuletzt:
LGBl. Nr. 90/2023
Abschnitt:
§02 Allgemeines
Inhalt:
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaikanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 53a Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen.
Paragraf:
Gesetz/VO: | Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen | Abschnitt: | §02 Allgemeines | Inhalt: | (1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:15 000 und aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Photovoltaikanlagen in der jeweiligen Eignungszone (Anlage 1).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des § 53a Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 übersteigen. Dabei sind insbesondere raumplanungsfachlich bedeutsame Ausschluss- und Konfliktkriterien und die Grundsätze der Minimierung der Beeinträchtigung der Landschaft sowie der Erhaltung und Verbesserung der Ökologie zu berücksichtigen. | |
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