Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 7/2023
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
§006 Bereitstellung Daten im Raumordnungskataster
Inhalt:
Die örtlichen Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie die Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.
Paragraf:
| Gesetz/VO: | Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung | | Abschnitt: | §006 Bereitstellung Daten im Raumordnungskataster | | Inhalt: | Die örtlichen Entwicklungskonzepte der Gemeinden sowie die Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale örtliche Entwicklungskonzepte (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten. | | |
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