Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
011a Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
011b Durchführungsmaßnahmen
011c CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung
011d Konformitätsbewertung
011e Konformitätsvermutung
011f Verpflichtungen nach der Richtlinie 2010/30/EU
011g Freier Warenverkehr
011h Marktaufsicht
011i Schutzklausel
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Anforderungen an Kleinfeuerungen
nach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
Paragraf: § 011i
Kurztext: Schutzklausel
Text: § 11i. (1) Stellt die Behörde fest, dass eine mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehene Kleinfeuerung bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine bevollmächtigte Person verpflichtet, die Kleinfeuerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen der Behörde abzustellen.

(2) Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung, solange sie den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Behörde eine Entscheidung zu treffen, mit der das Inverkehrbringen der Kleinfeuerung eingeschränkt oder untersagt wird, oder sie hat dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.

(4) Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Wege der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich unter Nennung der Gründe davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(5) Jede nach diesem Gesetz erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen einer Kleinfeuerung untersagt oder eingeschränkt wird oder mit der eine Kleinfeuerung vom Markt genommen wird, hat mittels Bescheid zu erfolgen.