Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Hauptstück
II. Hauptstück 1. Abschnitt
II. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 1. Abschnitt
III. Hauptstück 2. Abschnitt
III. Hauptstück 3. Abschnitt
012 Allgemeines
013 Bauflächen
014 Einteilung der Bauflächen
015 Einkaufszentren
016 Ferienwohnungen
017 Bauerwartungsflächen
018 Freiflächen
019 Verkehrsflächen
020 Vorbehaltsflächen
021 Verfahren, Allgemeines
021a Verfahren, Umweltprüfung
021b Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
022 Wirkung, Ausnahmebewilligung
023 Änderung
023a Änderungsvorschlag, Überprüfung
023b Unabhängiger Sachverständigenrat
024 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
025 Bausperre
026 Benützung fremder Grundstücke
027 Entschädigung
III. Hauptstück 4. Abschnitt
III. Hauptstück 5. Abschnitt
IV. Hauptstück:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
V. Hauptstück 2. Abschnitt
VI. Hauptstück
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raum­planungs­gesetz
Abschnitt: III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt: Raumplanung durch die Gemeinden

3. Abschnitt: Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 023a
Kurztext: Änderungsvorschlag, Überprüfung
Text: (1) Wenn der Eigentümer eines Grundstückes, auf das sich der Flächenwidmungsplan bezieht, schriftlich beim Gemeindeamt einen begründeten Änderungsvorschlag zum Flächenwidmungsplan erstattet, hat der Bürgermeister vorzuprüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen.

(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1 diesen mit dem Grundeigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Die mündliche Erörterung des Änderungsvorschlages (Planungsgespräch) ist schriftlich festzuhalten.

(3) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Änderungsvorschlags nach Abs. 1



a)

der Bürgermeister dem Grundeigentümer schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, oder


b)

keine Mitteilung des Bürgermeisters nach lit. a erfolgt, aber auch kein Verfahren auf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) eingeleitet wurde, kann der Grundeigentümer schriftlich beantragen, dass sich die Gemeindevertretung spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung mit dem Änderungsvorschlag zu befassen hat. Er kann gleichzeitig beantragen, dass zuvor eine fachliche Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrates (§ 23b) einzuholen ist; mit diesem Antrag hat der Grundeigentümer einen Kostenbeitrag in Höhe von 300 Euro zu entrichten; wird dieser trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht entrichtet, muss diesem Antrag nicht entsprochen werden.


(4) Eine Mitteilung nach Abs. 3 lit. a ist zu begründen; weiters ist auf die Möglichkeit der Antragstellung nach Abs. 3 hinzuweisen.

(5) Der nach Abs. 3 einzubindende unabhängige Sachverständigenrat (§ 23b) hat dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, den Änderungsvorschlag zu prüfen und eine fachliche Äußerung abzugeben.

(6) Die Gemeindevertretung hat innerhalb der Frist nach Abs. 3 ein Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23) einzuleiten oder gegebenenfalls zu beschließen, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist samt der Begründung, dem Änderungsvorschlag und der fachlichen Äußerung des unabhängigen Sachverständigenrats (Abs. 5) der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Beschluss mit Bescheid aufzuheben, wenn ein Fall des § 23 Abs. 1 zweiter Satz vorliegt.

(7) Einen Beschluss nach Abs. 6, wonach die Voraussetzungen für eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorliegen, hat die Gemeindevertretung auch dann zu fassen, wenn sie zu diesem Ergebnis nach ursprünglich eingeleitetem Verfahren auf Änderung des Flächenwidmungsplanes gelangt. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(8) Die Gemeinde hat dem Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(9) Auf Änderungsvorschläge, die im Zuge eines bereits eingeleiteten Verfahrens über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erstattet werden, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 44/2013