Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumplanungseinführungsgesetz
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,
Text: Aufsichtsbehörde

(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 57/2003 in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesregierung.