Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Geltungsbereich
Text: Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes.