Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Abschnitt: Paragraphe
Inhalt: Paragraphe
Paragraf: § 02
Kurztext: Grundsätze für die Erstellung von Entwicklungsplän
Text: (1) Der Entwicklungsplan ist auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) sowie auf Basis eines schwarz-weiß Orthofotos zu erstellen. Es ist jeweils die vom Land Vorheriger SuchbegriffBurgenlandNächster Suchbegriff letztgültig zur Verfügung gestellte Fassung zu verwenden.
(2) Die Inhalte und Festlegungen im Entwicklungsplan haben ausschließlich unter Verwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu erfolgen.
(3) Bei zukünftigen, nicht absehbaren Entwicklungszielen, Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die eine entsprechende Änderung des Entwicklungsplanes erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn

1.
mit den in der Anlage 1 vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und

2.
die in der Anlage 1 festgelegten Planzeichen eine eindeutige Ausweisung im Entwicklungsplan nicht gewährleisten.
Die Entwicklung neuer Planzeichen darf nur durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen. Diese neuen Planzeichen sind auf der Webseite des Landes Vorheriger SuchbegriffBurgenlandNächster Suchbegriff unter www.Vorheriger SuchbegriffburgenlandNächster Suchbegriff.at bekannt zu machen und können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung angewendet werden.
(4) Der Entwicklungsplan ist auf Basis des schwarz-weiß Orthofotos, im Referenzsystem MGI Austria GK M34 (EPSG: 31259), im Maßstab 1:10 000 und im entsprechenden DIN Format bis zu einer maximalen Größe von A0 zu erstellen. Kann das gesamte Gemeindegebiet nicht in diesem Format dargestellt werden, ist dieses auf mehrere Planbögen aufzuteilen und jeweils ein Überlappungsbereich festzulegen.
(5) Der Plankopf des Entwicklungsplanes hat folgende Elemente zu enthalten:
1.
den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer,

2.
den Planverfasser samt Unterschrift, Datum und Geschäftszahl,

3.
einen Maßstabsbalken und eine Maßstabszahl,

4.
das verwendete Referenzsystem,

5.
einen Nordpfeil und

6.
eine Legende aller verwendeten Planzeichen und Zusätze unter Angabe der zum Zeitpunkt der Ausweisung der Nutzung geltenden Fassung dieser Verordnung.
(6) Die dem Entwicklungsplan zu Grunde liegenden Daten sind in digitaler Form im Format Geopackage (*.gpkg) oder Shapefile (*.shp) sowie die Plandarstellung im Format PDF/A zu erstellen.
(7) Die Daten des durch den Gemeinderat beschlossenen Entwicklungsplans sind der Aufsichtsbehörde über ein über vom Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland bereit gestelltes Onlineformular zur Verfügung zu stellen.