Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphe
01 §1
02 §2
15 Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Anpassung der Bauabgabe
Abschnitt: Paragraphe
Inhalt: Paragraphe
Paragraf: § 15
Kurztext: Bauabgabe
Text: Da die Indexzahl des von derNächster Suchbegriff Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau den Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr derNächster Suchbegriff letzten AnpassungNächster Suchbegriff übersteigt, wird der in § 15 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz bestimmte Einheitssatz mit EUR 11,40/m2 festgesetzt.(1) Anläßlich derNächster Suchbegriff Erteilung derNächster Suchbegriff Baubewilligung ist dem Bauwerber von derNächster Suchbegriff Abgabenbehörde eine BauabgabeNächster Suchbegriff vorzuschreiben. Für die BauabgabeNächster Suchbegriff samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von derNächster Suchbegriff Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene BauabgabeNächster Suchbegriff bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die BauabgabeNächster Suchbegriff entsprechend derNächster Suchbegriff neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die BauabgabeNächster Suchbegriff errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und derNächster Suchbegriff Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) DerNächster Suchbegriff Einheitssatz beträgt EUR 10,–/m². DerNächster Suchbegriff Einheitssatz ist an den von derNächster Suchbegriff Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Indexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr derNächster Suchbegriff letzten AnpassungNächster Suchbegriff übersteigt. Ändert sich derNächster Suchbegriff Einheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden.
(5) Die BauabgabeNächster Suchbegriff ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1.
Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2.
Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3.
Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.

4.
(Anm.: entfallen)
(7) Bei derNächster Suchbegriff Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von derNächster Suchbegriff errechneten BauabgabeNächster Suchbegriff nur 25 Prozent vorzuschreiben.
(8) Die Vorschreibung der BauabgabeNächster Suchbegriff entfällt:

1.
bei derNächster Suchbegriff Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2.
bei Nebengebäuden.