Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Allgemeines zum Gesetz
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV - Abschnitt A
Teil IV - Abschnitt B
Teil IV - Abschnitt C
Teil IV - Abschnitt D
Teil IV - Abschnitt E
Teil IV - Abschnitt F
Teil V
Teil VI - Abschnitt A
Teil VI - Abschnitt B
Teil VI - Abschnitt C
Teil VII
Anlagen
Teil IV - Abschnitt G
030a Gebäudetechnische Systeme
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt: Teil IV - Abschnitt G
Inhalt: Ausnahmen von Prüfpflichten
Paragraf: § 030a
Kurztext: Gebäudetechnische Systeme
Text: (1) Gebäudetechnische Systeme, die
1. ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sind von den Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 bestehen, gleichwertig sind.

(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.