Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
006 Abgabengegenstand
007 Ausnahmen
008 Abgabenschuldner
009 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
010 Entstehung des Abgabenanspruchs,*
3. Abschnitt
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Leerstandsabgabe
Paragraf: § 009
Kurztext: Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
Text: (1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der monatlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m2 mit mindestens 10,- Euro und höchstens 25,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 20,- Euro und höchstens 50,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 30,- Euro und höchstens 70,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 45,- Euro und höchstens 100,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 60,- Euro und höchstens 135,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 75,- Euro und höchstens 175,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 90,- Euro und höchstens 215,- Euro.

(4) In Vorbehaltsgemeinden nach § 14 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung ist die Höhe der monatlichen Abgabe abhängig von der Nutzfläche mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m2 mit mindestens 20,- Euro und höchstens 50,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 40,- Euro und höchstens 100,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 60,- Euro und höchstens 140,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 90,- Euro und höchstens 200,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 120,- Euro und höchstens 270,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 150,- Euro und höchstens 350,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 180,- Euro und höchstens 430,- Euro.

(5) Bei der Festlegung der Abgabe nach Abs. 3 und 4 ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen.

(6) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 3 und 4 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(7) Verordnungen nach Abs. 6 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.