Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
012 Hintanhaltung von Luftverunreinigungen
013 Bestellung einer RauchfangkehrerIn
013a Datenerfassung und -verarbeitung
014 Reinigung und Wartung von Abgas-
015 Bezeichnung von Abgasanlagen
016 Nicht benützte Abgasanlagen;
017 Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände
018 Heizverbot und Sperre
019 Beseitigung feuerpolizeilicher oder
019a Duldung der Datenerfassung
5. Abschnitt
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Gehsteigverordnung
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen
Paragraf: § 013a
Kurztext: Datenerfassung und -verarbeitung
Text: (1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, für sämtliche Heizungsanlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für Kochherde, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas geeignet sind und die sich in Wohn- oder Betriebseinheiten befinden, die anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, betreten werden, die folgenden Anlagendaten zu erfassen und bis zum Ende des dritten Folgemonats nach ihrer Erfassung jeweils in ein von der Behörde geführtes digitales Register einzutragen:
1. Standort der Anlage (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
2. Anlagenverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät);
3. Alter der Anlage (z.B. Baujahr, Anschluss an das Gasnetz, Zeitpunkt der Inbetriebnahmne oder Bewilligung);
4. Art des zum Erfassungszeitpunkt verwendeten Brennstoffes;
5. Nennwärmeleistung (kW);
6. Angabe über etwaige mitversorgte Nutzungseinheiten;
7. Angabe, ob eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung vorliegt,
8. Angabe, ob die Anlage als primäre oder sekundäre Heizungsanlage dient und welche weiteren alternativen Anlagen genutzt werden.

(2) Die Behörde ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Datenarten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1. Z 1 bis 8: Überwachung der Dekarbonisierungsziele,
2. Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8: Ausarbeitung von Energieraumplänen;
3. Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße und Orientierungsnummer), Z 2 bis 5, Z 7 und 8: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten.

(3) Die Erfassung der Daten nach Abs. 1 ist anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist für die erstmalige Datenerfassung tunlichst die dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024, nächstfolgende Hauptkehrung zu wählen.

(4) Der Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.

(5) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die für die Datenerfassung gemäß Abs. 1 erforderlichen Erhebungen entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte vorzunehmen.

(6) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln.