Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnungsabgabegesetz
Abschnitt: 4. Schlussbestimmungen
Inhalt: 4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Paragraf: § 010
Kurztext: *)Inkrafttreten, Außerkrafttreten u Übergangsbest*
Text: *Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009, Nr. 27/2012, Nr. 27/2015, Nr. 78/2017, Nr. 80/2017 und Nr. 39/2019, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2024 in Kraft treten.

(4) Ist die Abgabe für Wohnwagen aufgrund einer nach dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, ergangenen Verordnung für einen Zeitraum zu entrichten, der in den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist für diesen Zeitraum eine Abgabe aufgrund einer nach diesem Gesetz ergangenen Verordnung nicht zu entrichten.

(5) Für die für das Jahr 2024 maßgebliche Kategorisierung der Gemeinden nach § 5 Abs. 1 lit. a bis c gilt § 5 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 27/2024.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024