Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Voraussetzung für die Anerkennung
Paragraf: § 007
Kurztext: Überlassung der Wohnungen
Text: (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

(2) Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.