Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Begriff und Abgrenzung
002 Raumordnungsziele und -grundsätze
003 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
004 Regionalverbände
005 Organisation der Regionalverbände
006 Interkommunale Raumentwicklungskonzepte
007 Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung
II. Überörtliche Raumordnung
III. Örtliche Raumordnung
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Begriff und Abgrenzung
Text: (1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich.
(2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den
Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten
und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im
Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die
abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse
der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der
Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als
Lebensgrundlage des Menschen zu beachten.
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der
Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als
Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen
Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den
Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen,
daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung ergibt.