Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kleingartengesetz
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Kleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;

2. Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindestens 2500 m2 mit den dazugehörigen Wegen und sonstigen Gemeinschaftsanlagen;

3. Gemeinschaftsanlagen: Grundflächen und Anlagen in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, mit der widmungsgemäßen Nutzung der Kleingärten zusammenhängenden Zwecken dienen.

4. Kleingartenhütten: Gebäude in Kleingärten die höchstens zwei oberirdische Geschosse aufweisen und nicht der ganzjährigen Benützung dienen.

5. Innen-Grundfläche: entspricht der Brutto-Grundfläche (§ 4 Z 25 NÖ Bauordnung 2014) abzüglich der Außenwand-Konstruktions-Grundfläche.