Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Allgemeines zur Verordnung
Paragraphen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
005 § 5
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Abschnitt: Paragraphen der Verordnung
Inhalt: 
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 003
Kurztext: § 3
Text: Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen
um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in
gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:
a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß es
sich bei der geplanten Bauführung nicht um die Errichtung
eines Beherbergungsgroßbetriebes handelt;
b) einen Entwurfsplan, aus dem die Anzahl, Anordnung und Nutzung
der Räume, insbesondere der Gästezimmer, entnommen werden
kann;
c) Angaben über künftige Erweiterungsbauten sowie andere mit dem
Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten
ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch
die Anwendung der Bestimmungen über Beherbergungsgroßbetriebe
umgangen werden soll;
d) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des
Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden
Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an
Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf
diesen Beherbergungsbetriebe befinden.