Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Änderungsverlauf
Paragrafen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 001
Kurztext: § 1
Text: (1) Dem Ansuchen um raumordnungsmäßige Bewilligung eines
mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmenden Vorhabens
sind alle jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob
das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der
erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht
und die im § 46 Abs 3 Z 1ROG 2009 festgelegte Beschränkung der
Gesamtgeschoßfläche nicht überschreitet, erforderlich sind. Es
sind dies insbesondere:
a) der Nachweis des Eigentums an dem vom Ansuchen betroffenen
Grundstück bzw. eines für dessen grundbücherliche
Einverleibung geeigneten Rechtstitels;
b) Angaben über das Vorhaben und die geplante Art des
Verwendungszweckes;
c) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:2.880 oder 1:5.000 mit
Eintragung des Vorhabens sowie des umgebenden Baubestandes und
der umgebenden Nutzungsverhältnisse;
d) ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung des Vorhabens und
der geplanten Bauplatzgrenzen;
e) kotierte Darstellungen des Vorhabens, aus denen das
beabsichtigte Ausmaß der Baumasse, insbesondere der
Gesamtgeschoßfläche des Vorhabens und bei Zu-, Auf- und
Umbauten auch des bereits bestehenden Baues, entnommen werden
kann, sowie die Berechnung der Gesamtgeschoßfläche;
f) Unterlagen darüber, daß die Aufschließung des betreffenden
Grundstückes durch Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung,
Energieversorgung sowie durch einen funktionsgerechten
Anschluß an die bestehenden Verkehrsflächen sichergestellt
ist.
Die in lit. c, d und e genannten Unterlagen sind in dreifacher
Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Behörde kann die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Fal-les zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung der zu erwartenden Emissio-nen oder des künftigen Fahrzeugverkehrs und bei Ansuchen um die Bewilligung von Bauführungen dafür, dass es sich um kein Zweitwohnungsvorhaben, keinen Handelsgroßbetrieb oder keinen Beherbergungsgroßbetrieb handelt, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet, als Gebiet für Handelsgroßbetriebe oder als Gebiet für Beherber-gungsgroßbetriebe Voraussetzung ist.