Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
002 Projekt-Beratung und -Vorprüfung
003 Verfahrensabwicklung
004 Aufgabenkonzentration auf Amtsebene
005 Projektleiter
006 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Investitions-Beschleunigungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Verfahrensabwicklung
Text: (1) Eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung ist
für einen Termin innerhalb von längstens sechs Wochen nach
Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserungen
anzuberaumen. Diese Frist verlängert sich außer im Fall
tatsächlicher Unmöglichkeit zum Zweck der Durchführung der
mündlichen Verhandlungen an einem oder an mehreren unmittelbar
aufeinander folgenden Tagen im notwendigen Ausmaß, längstens auf
drei Monate, wenn das Projekt mehrerer behördlicher
Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen auf Grund
verschiedener Rechtsvorschriften bedarf, die dafür eingereichten
Unterlagen für eine Verhandlung aber noch nicht geeignet sind
oder die erforderlichen Sachverständigen nicht zu einem früheren
Zeitpunkt anwesend sein können.
(2) Das Verfahren ist längstens innerhalb von drei Monaten nach
Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserung
abzuschließen. Die Frist verlängert sich entsprechend Abs 1
zweiter Satz. Kann diese Frist aus unabwendbaren Gründen nicht
eingehalten werden, ist dies dem Einschreiter unter Darlegung
der Gründe mitzuteilen. § 73 AVG bleibt unberührt.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten nur für Verfahren in landesgesetzlich
geregelten Angelegenheiten. In Landesgesetzen enthaltene kürzere
Fristen bleiben hievon unberührt. Für Verfahren in
bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten sollen von den
zuständigen Organen soweit möglich im Wesentlichen gleiche
Regelungen durch behördeninterne Anordnungen getroffen werden.