Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinderspielplatzverordnung
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: Ausmaß
Text: 1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:


a)
bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und

b)
bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.


(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.