Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Luftreinhalte­maßnahmen
Text: (1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
a) den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger und fester Brennstoffe,

b) die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Brennstoffe,

c) die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte),

d) die höchstzulässigen Abgasverluste bei Anlagen,

e) das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung,

f) das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in Anlagen einschließlich der Bevorratung dieser Stoffe außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen,

g) die zentrale Registrierung und Veröffentlichung mittelgroßer Heizungsanlagen.

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Regelungen allfälliger staatsrechtlicher Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen. In den Verordnungen nach Abs. 1 kann insbesondere nach der Art und der jährlichen Betriebsdauer der Anlagen, nach der Höhe der Rauch- und Abgasfänge und nach Standorten unterschieden werden und kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration ist zu entsprechen, soweit nicht die Festsetzung strengerer Vorschriften zulässig ist.

(3) Mittelgroße Heizungsanlagen nach Abs. 1 lit. g sind Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW. Im Hinblick auf die Kombination von mittelgroßen Heizungsanlagen kommen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2018