Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Behörden in der Stadt Innsbruck
Text: (1) In der Stadt Innsbruck obliegen die Aufgaben nach den §§ 1
und 2 dem Stadtmagistrat.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates im
Feststellungsverfahren nach § 2 entscheidet die
Berufungskommission nach § 51 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung.