Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt - Rechtserwerbe an land-
III. Abschn. - Rechtserwerbe an Baugrundstücken
IV. Abschnitt - Rechtserwerbe an Grundstücken
V. Abschnitt - Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemein
VI. Abschnitt - Rechtserwerbe von Todes wegen
VII. Abscnitt - Zwangsversteigerung
VIII. Abschnitt - Verfahren
IX. Abschnitt - Behörden
X. Abschnitt - Zivilrechtliche Bestimmungen,
031 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
032 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
033 Unwirksamkeit der Eintragung
034 Rückabwicklung
034a Exekutionstitel
035 Feststellungsklage bei Schein- oder Umgehungsge...
XI. Abschnitt - Straf-, Übergangs-
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz 1996
Abschnitt: X. Abschnitt - Zivilrechtliche Bestimmungen,
Inhalt: Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten
Paragraf: § 034
Kurztext: Rückabwicklung
Text: (1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 33 Abs. 5
gelöscht und das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft
rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung jener
inzwischen eingetragenen Rechte verlangen, die nicht im guten
Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, insbesondere nach
einer Anmerkung nach § 33 Abs. 2, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung des
Eigentums gerichtet ist, durch Versagung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung oder
durch Fristablauf nach § 31 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann
der Veräußerer die Rückabwick-lung dem Erwerber gegenüber
verweigern, sofern er weder wusste noch wissen musste, dass
das Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungs-
oder Erklärungspflicht unterliegt oder dass die
Voraussetzungen für die Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder die Ausstellung der
grundverkehrsbehördlichen Bestätigung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach § 33
Abs. 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung
zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des
Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer
Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War
die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so
erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.