Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauplanverordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 64 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 12/1930, GBl. der Stadt Wien Nr. 1/1935 und 33/1936, LGBl. für Wien Nr. 17/1947, 45/1949, 16/1955, 28/1956, 14/1958, 31/1960, 16/1961, 3/1964, 10/1964, 9/1967, 13/1968, 6/1970, 15/1970, 25/1971, 6/1972, 28/1974, 18/1976, 11/1981,30/1984, 19/1986, 28/1987, 29/1987, 7/1990, 15/1991, 32/1991, 28/1992, 31/1992 und 34/1992 sowie der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 7/1960, 13/1985, 1/1986, 12/1986 und 8/1992 wird verordnet:
Paragraf: § 003
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.

(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:

1. neu zu errichtende Baulichkeiten aus

a) Ziegelmauerwerk rot,

b) Beton grün,

c) Stahlbeton schwarz,

d) Stahl blau,

e) Holz braun

f) andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist;

2. bestehende Bauteile grau,

3. abzutragende Bauteile gelb,

4. abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.

(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.