Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Inhalt der Bebauungspläne
004 Vorübergehende kleingärtnerische Nutzung
005 Anforderungen an Kleingärten
006 Aufschließung von Kleingärten
007 Zulässige Bauführungen
008 Baubewilligungen
009 Überprüfungen während der Bauführung
010 Baueinstellung
011 Fertigstellung von Bauwerken
012 Ausnützbarkeit des Kleingartens
013 Gebäudegröße
014 Abstände
015 Gestaltung der Baulichkeiten
016 Gestaltung des Kleingartens
017 Zugänglichkeit
018 Kleingarten-Beirat
019 Bezirks-Kleingarten­kommissionen
020 Geschäftsordnung
021 Eigener Wirkungsbereich und Instanzenzug
022 Strafbestimmungen
023 Übergangsbestimmungen
024 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
025 Schlußbestimmung
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kleingartengesetz 1996
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Vorübergehende kleingärtnerische Nutzung
Text: § 4. (1) Die vorübergehende kleingärtnerische Nutzung ist nur im Bauland oder Verkehrsband und nur über Antrag des Magistrats auf Beschluß des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung zulässig. Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

(2) Ein Antrag auf Beschlußfassung über die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung darf nur gestellt werden, wenn öffentliche Rücksichten einer derartigen Nutzung nicht entgegenstehen. Öffentliche Rücksichten stehen insbesondere dann nicht entgegen, wenn für ein Verkehrsband noch kein Ausbaubeschluß vorliegt.

(3) Der Beschluß über die Zulässigkeit einer vorübergehenden kleingärtnerischen Nutzung tritt nach zehn Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung ist zulässig; Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.