Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2023
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen der Verordnung
001 Arten der Spielplätze
002 Lage der Spielplätze und Spielräume
003 Schutz bestehender Spielplätze
004 Zugänge zu Spielplätzen
005 Einfriedung der Spielplätze
006 Ausstattung der Spielplätze und Spielräume
007 Oberflächen der Spielplätze
008 Aufstellung und Wartung der Kinderspielgeräte
009 Fundierung der Kinderspielgeräte
010 Abstände der Kinderspielgeräte
011 Reinhaltung von Spielplätzen
012 Überwachung und Instandhaltung
013 Geltungsbereich
014 Inkraftreten
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Spielplatzverordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Überwachung und Instandhaltung
Text: § 12. (1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte zu überwachen; Spielgeräte sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls aufzulockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Überwachungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.

(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1