Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
004 Schutzwürdige Bauwerke
005 Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke
006 Erhaltung öffentlicher Flächen
007 Neubauten, Zubauten, Umbauten
008 Vorschriftswidrige Maßnahmen
009 Nutzung der Gebäude in der Kernzone
010 Verfahrensbestimmungen
011 Verordnungsermächtigung
III. Altstadt Sachverständigen­kommission (ASVK) un
IV. Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
V. Schluss , Übergangs und Inkrafttretens­bestimmung
weiteres Schutzgebiet (Zone 6)
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Abschnitt: II. Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Erhaltung öffentlicher Flächen
Text: (1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u.dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben - insbesondere durch seine baukünstlerische Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt.
(2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs , Werbe und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist - soweit sie nicht ohnehin unter § 7 fällt - bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird. (2)