Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Bauabgabe, Anpassung
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
029 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
030 Zulässigkeit der Grundbucheintragung
031 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
032 Rückabwicklung
033 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteiger
034 Verfahren bei Zuschlagserteilung
035 Erneute Versteigerung
036 Verfahren bei Überboten ...
037 Freiwillige Feilbietung
038 Erwerb von Todes wegen
039 Pflicht zur Antragstellung
040 Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators
041 Antragstellung, Verständigung d. Grundverkehrsbeh.
042 Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde
043 Vorgehensweise nach Entsch. der Grundverkehrsbeh.
044 Einstellung der Versteigerung
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: IV. Abschnitt
Inhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf: § 030
Kurztext: Zulässigkeit der Grundbucheintragung
Text: (1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 4a Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§ 8, § 9 oder § 11) oder die allenfalls erforderliche rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).

(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
1. eine Erklärung (§ 17) oder
2. die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (§ 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist.

(3) Sofern Ausländerinnen/Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wurde.

(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn
1. sich die Verbücherung auf einen rechtskräftigen Zuschlag oder einen rechtskräftigen Beschluss über die Annahme eines Überbots stützt oder
2. der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Toden wegen zugrunde liegt und nachgewiesen wird, dass die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger zum Kreis der nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen (Abs. 8) gehört oder
3. das Grundbuchsgericht mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ausnahmetatbestand gemäß § 6 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 vorliegt.

(8) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die Kinder, Wahl- und Stiefkinder der/des Verstorbenen und deren Nachkommen, ihre/seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, ihre/seine Urgroßeltern sowie ihre/ihr/seine/sein Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte (§ 4a Z 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023