Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Allgemeines zur Verordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
3. Reinigung u Überprüfung v Feuerungsanlagen...
4. Feuerbeschau
5. Beseitigung brandgefährlicher Zustände
6. Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
7. Brandbekämpfung
8. Maßnahmen nach dem Brand
9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
034 Behörden
035 Strafbestimmungen
036 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
037 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
038 Verweisungen
039 Verarbeitung personenbezogener Daten
040 Inkrafttreten
Anlage zu § 39
Anlagen
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung 1998
Abschnitt: 9. Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Inhalt: 9. Abschnitt
Behörden, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 036
Kurztext: Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
Text: (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und im Gebiet der Stadt Innsbruck die Landespolizeidirektion haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Brandplatz oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre der vom Brand betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten der Behörde, der Feuerwehr und der Rettung zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Brandfall dem Einsatzleiter auf sein Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Für die Erfüllung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.