Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Allgemeine Bestimmungen
2.1. land- od. forstwirtschaftlichen Grundstücke
2.2. unbebaute Baugrundstücke
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
2.3. Grunderwerb durch Ausländer
3. Behörden und Verfahren
011 Behörden
012 Grundverkehrs-Ortskommission
013 Grundverkehrs-Landeskommission
014 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
015 Antrag
015a Erklärung
016 Feststellung, Negativbescheinigung
017 Äußerung des Gemeindevorstandes
018 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
018a Verarbeitung von personenbezogenen Daten
4.1. Versteigerung
4.2. Erbschaft
5. Grundbuchs­eintragung
6. Strafen, Schlussbestimmungen
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren
Inhalt: 3. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Paragraf: § 013
Kurztext: Grundverkehrs-Landeskommission
Text: (1) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbediensteter sein, der der für Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, je zwei Beisitzer sind nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat. Als Vertreter des Vorsitzenden ist ein rechtskundiger Landesbediensteter zu bestellen.

(2) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit unbebauten Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind, und des Grunderwerbs durch Ausländer, sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Mitglieder gelten der vierte bis siebente Satz des Abs. 1 sinngemäß. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Landesbediensteter sein, der der für Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung angehört. Je ein Beisitzer ist nach Anhören der Wirtschaftskammer Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, des Vorarlberger Gemeindeverbandes und der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Soweit sie nicht Landesbedienstete sind, gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe durch Verordnung festzusetzen ist.

(4) Die Grundverkehrs-Landeskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei Beisitzer, in Angelegenheiten land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke mindestens fünf Beisitzer anwesend sind. Von der Grundverkehrs-Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.

(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Kein Beisitzer darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt. Bei Stimmengleichheit ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. In diesem Fall gibt seine Stimme den Ausschlag.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Grundverkehrs-Landeskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluss des Falles maßgebliche Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben den Namen des Vorsitzenden und die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017, 5/2019