Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen für PV- und Solar-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich und Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeitsklausel
005 Bewilligungspflichtige Gasanlagen
006 Mitteilungspflichtige Gasanlagen
007 Antrag und Parteistellung
008 Erteilung der Bewilligung
009 Erlöschen der Bewilligung und
010 Abweichungen vom Bewilligungsbescheid
011 Abnahme und Inbetriebnahme
012 Wiederkehrende Prüfungen
013 Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen
014 Befugnisse der Behörde
015 Warn- und Meldepflicht bei Ausströmen von Gas
016 Strafbestimmungen
017 Behörde
018 Übergangsbestimmungen
019 Schlussbestimmungen
020 Informationsverfahren
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- Umweltinfogs.
Kaufpreise für Baulandgrundstücke
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Wert Baulandgrundstücke für Gemeinden
Zonierung für Windkraftanlagen
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheits­gesetz 2008
Abschnitt: Paragraphen des Gesetzes
Inhalt: Der Landtag hat beschlossen:
Paragraf: § 014
Kurztext: Befugnisse der Behörde
Text: § 14. (1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Bei Verständigungen nach § 12 Abs. 2 oder 3 oder nach § 13 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder bei sonstiger Kenntnis von möglichen Mängeln hat die Behörde eine Überprüfung vorzunehmen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.

(2) Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde mit Bescheid der Betreiberin oder dem Betreiber der Gasanlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(3) Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.

(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Abs. 3 genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.