Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Änderungsverlauf
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
010 Arbeitszeit
011 011
012 012
013 013
014 014
015 Ruhepausen und Ruhezeiten
016 016
017 Nachtruhe
018 Sonn- und Feiertagsruhe
018a Sonderregelung für den 8. Dezember
019 Wochenfreizeit
019a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
020 Ausnahmen
021 Verbot der Akkordarbeit
021a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
022 Maßregelungsverbot
023 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
024 024
025 025
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Abschnitt 6 - Verweisungen
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt: Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Inhalt: 
Paragraf: § 023
Kurztext: Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
Text: § 23. (1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:


1.
Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

2.
die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;

3.
die Verwendung von Arbeitsstoffen;

4.
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

5.
Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.


(1a) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

(1b) Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.

(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(3) Unabhängig von Abs. 2 kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2003)