Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil -Gleichbehandlung
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Gleichstellung
004 Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang
005 Auswahlkriterien
006 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
006a Einkommensberichte des Bundes
007 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
008 Sexuelle Belästigung
009 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
010 Vertretung von Frauen in Kommissionen
011 Frauenförderungsgebot
011a Frauenförderungspläne
011b Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst
011c Vorrang beim beruflichen Aufstieg
012 Berichtswesen
013 (Antidiskriminierung)
014 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
015 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
016 Belästigung
017 Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältni
018 Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
019 Sexuelle Belästigung und Belästigung
020 Geltendmachung von Ansprüchen
020a Beweislast
020b Benachteiligungsverbot
020c Informationspflicht
020d Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
II. Teil - Institutionen und Verfahren
III. Teil - Sonderbestimmungen
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Abschnitt: I. Teil -Gleichbehandlung
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: (Antidiskriminierung)
Text: 2. Hauptstück



Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit,

der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der

sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)



Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder

Ausbildungsverhältnis



§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht


1.
bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.
bei der Festsetzung des Entgelts,

3.
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.
bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5.
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6.
bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.
bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.


(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
.Begriffsbestimmungen



§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.


§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von öffentlichen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung


1.
objektiv und angemessen ist,

2.
durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und

3.
die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.


(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen


1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,

2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile,

3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.


(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.