Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Baumusterprüfung

Paragraf: § 08
Kurztext: ohne Titel
Text: § 8. Die übrigen zugelassenen Stellen sowie die Behörde können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und allfälliger Ergänzungen dazu anfordern. Die Anhänge der Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind für die übrigen zugelassenen Stellen elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu halten.