Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. HAUPTSTÜCK
II. HAUPTSTÜCK
043 I. Teil/I. Abschnitt
044 Bauprodukte
045 (entfällt)
046 (entfällt)
047 (entfällt)
048 II. Abschnitt - Mechan. Festigk. u. Standsicherh.
049 III. Abschnitt - Brandschutz
050 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
051 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauw
052 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
053 Fluchtwege
054 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Bra
056 Sanitäreinrichtungen
057 Abwässer
058 Sonstige Abflüsse
059 Abfälle
060 Abgase von Feuerstätten
061 Schutz vor Feuchtigkeit
062 Nutzwasser
063 Trinkwasser
064 Schutz vor gefährlichen Immissionen
065 Belichtung und Beleuchtung
066 Belüftung und Beheizung
067 Niveau und Höhe der Räume
068 Lagerung gefährlicher Stoffe
069 V. Abschnitt - Nutzungssicherheit u. Barrierefreih
070 Erschließung
071 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
072 Schutz vor Absturzunfällen
073 Schutz v. Aufprallunfällen u. herabstürzenden ...
074 Schutz vor Verbrennungen
075 Blitzschutz
076 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
077 VI. Abschnitt - Schallschutz
078 Bauteile
079 Haustechnische Anlagen
080 VII. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz
080a Niedrigstenergiegebäude
081 Energieausweis
081a Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise
083 III. Teil/I. Abschnitt
084 II. Abschnitt - Feuerungsanlagen
085 Notkamin
086 III. Abschnitt - Sammelgruben und Gülleanlagen
087 Gülleanlagen
088 IV. Abschnitt - Veränderungen des Geländes
089 V. Abschnitt - Abstellflächen und Garagen
089a Abstellflächen für Handelsbetriebe und Einkaufszen
090 Wiederkehrende Prüfungen
091 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge
092 Abstellanlagen für Fahrräder
092a Ladestationen für Elektrofahrzeuge
092b Gebäudeinterne Infrastrukturen ...
093 VI. Abschnitt - Klimaanlagen
093a Unabhängiges Kontrollsystem
094 Sachverständige
095 VII. Abschnitt - Landwirtsch. Betriebsanlagen
096 VIII. Abschnitt - Erleichterungen
097 Baumaßnahmen an Altbauten
098 Sonstige Ausnahmen
099 Nachweis der Voraussetzungen
100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
101 X.Abschnitt- Sondervorschriften f. Handelsbetriebe
55 IV. Abschnitt - Hygiene, Gesundheit u Umweltschutz
82 VIII. Abschnitt - Konkretisierung d. techn. Anf.
III. HAUPTSTÜCK
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz
Abschnitt: II. HAUPTSTÜCK
Inhalt: Bautechnische Vorschriften

I. Teil (11)
Allgemeine bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt (11)
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

Paragraf: § 089
Kurztext: V. Abschnitt - Abstellflächen und Garagen
Text: Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl – davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer – in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.

(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz

1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit,

2. bei Wohnheimen je fünf Heimplätze,

3. bei Büro- und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,

4. bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m² Verkaufsfläche,

5. bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze,

6. bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher,

7. bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,

8. bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,

9. bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze,

10. bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,

11. bei Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und

12. bei Friedhöfen für je 200 m² Grundstücksfläche

geschaffen wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend (erhöhend oder reduzierend) von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Entfernung zu Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs oder zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerechtfertigt ist.

(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.

(6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020