Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Paragraphen
001 Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen ...
002 Inkrafttreten
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Paragraphen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Auf Grund des § 48 Abs 3 Z 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 001
Kurztext: Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen ...
Text: Orig. Titel: Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen zur Abwasserentsorgung

Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und - beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:
1. in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal;
2. in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht;
3. in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn
a) diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist,
b) eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und
c) das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit b erreichbar ist;
4. in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden;
5. in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn
a) kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und
b) das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt.