Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
001 Kanalerrichtungsabgaben u. Kanalbenützungsgebühren
001a Begriffe
002 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
003 Höhe der Kanaleinmündungsabgabe
003a Vorauszahlungen
004 Sonderabgabe
005 Kanalbenützungsgebühr
005a Berechnung des Einheitssatzes
005b Vermeidung von Härtefällen
006 Kanalabgabenordnung
Abschnitt II
Abschnitt III
Abschnitt IV
Anlagen
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kanalgesetz 1977
Abschnitt: Abschnitt I
Inhalt: Kanalgebühren
Paragraf: § 001a
Kurztext: Begriffe
Text: Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. bebaute Fläche:

Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben:

* bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche
nicht oder nicht wesentlich überragen,

* nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,

* nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an
bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,

* untergeordnete Bauteile.

2. Berechnungseinwohnergleichwerte:

50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes;

3. Einwohnergleichwerte (EGW):

Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt;

4. EGW-Durchschnittswert:

Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365;

5. EGW-Spitzenwert:

die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht;

6. Geschoßfläche:

die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.

8. Jahresaufwand:

jährliches Erfordernis für

a) den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage,

b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind,

c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und

d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten;

9. Liegenschaften:

Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

10. spezifischer Jahresaufwand:

Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammelkanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnetzen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden;

11. unbebaute Fläche:

Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.