Kleingartengebietsverordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 8/2011
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
§ 001
Kurztext:
$ 1
Text:
Als Bauten, die für die Nutzung einer im Flächenwidmungsplan als Kleingartengebiet (§ 36 Abs. 1 Z 2 ROG 2009) ausgewiesenen Grundfläche notwendig sind, sind nur zulässig:
1. Bauten, die tagsüber dem Aufenthalt von Personen für die kleingärtnerische Nutzung und der gesicherten Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen dienen;
2. Gewächshäuser.